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Satzung des MARKENCAMP e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt durch Eintragung in das Vereinsregister den Namen „MARKENCAMP e.V.“ –
im Nachfolgenden als „Verein“ bezeichnet – und hat seinen Sitz in München.
1.2. Der Verein wurde am 18. September 2013 unter der Nummer VR 205046 in das
 Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Tätigkeit für den Verein

2.1 Zweck des Vereins ist es, ein vitales, fachspezifisches Businessnetzwerk von 
Marketingentscheidern und Markenmachern zu etablieren und den fachlichen Austausch 
zum Thema Marke zu fördern, insbesondere durch
a) die Vernetzung der Mitglieder unter Nutzung der Möglichkeiten digitaler Medien
und Netzwerke, sowie
b) die Vermittlung von Know How durch Veranstaltung von Vorträgen, Workshops
und Fortbildungsseminaren.
2.2 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Übersteigen die 
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann
notwendige personelle Unterstützung z.B. für Bürotätigkeiten und Veranstaltungen 
angestellt werden oder extern beauftragt werden. Es darf keine Person durch
 Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig 
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und
rechtsfähige Firma sein.
3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich und wird auf schriftlichen Antrag erworben.
Über Antrag und Annahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch
 besteht nicht. Eine Firmenmitgliedschaft kann nur von einer begrenzten Anzahl
benannter Firmenmitglieder ausgeübt werden. Die Benennung erfolgt durch den
 Vorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt in der Mitgliederversammlung die Anzahl an 
Stimmen analog zur Mitgliedsgröße.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss
aus dem Verein.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
4.3 Sämtliche Beiträge gemäß Ziffer 5 sind vom Austretenden für das laufende
 Geschäftsjahr noch zu erbringen.
4.4 Die Verabschiedung eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit zwei Drittel
 Mehrheit beschlossen. Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung von
 Beiträgen oder sonstigen Leistungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung im
 Rückstand ist.
4.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit zwei Drittel
 Mehrheit ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger
 Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken, Beschlüssen oder 
Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet.

 

§ 5 Beiträge

5.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge und ggf. sonstige
 Leistungen, deren Umfang und Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
5.2 Der Jahresbeitrag wird erstmals mit der Bestätigung der Aufnahme als Mitglied 
durch den Verein und danach jeweils am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres 
fällig.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und sonstigen Angeboten 
des Vereins teilzunehmen.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die
 Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten, sowie den Verein bei der
 Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
6.3 Die Mitglieder sind, wie alle Organe des Vereins, verpflichtet, über alle ihnen im
Rahmen der Vereinstätigkeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge und
andere vertrauliche Informationen von Mitgliedern bzw. Firmen der Mitglieder
 Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 7 Vorstand

7.1 Mitglied des Vorstandes kann nur ein ordentliches Mitglied des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihr Amt von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, haben die verbleibenden
Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzvorstandsmitglied zu wählen.
7.2 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem
 Schatzmeister und einem Schriftführer.
7.3 Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden.
7.4 Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein bei allen Rechtsgeschäften
gemeinsam.

 

§ 8 Beirat
8.1 Der Beirat besteht in der Regel aus mindestens 5 Mitgliedern und wird
vom Vorstand berufen. Die Amtszeit des Beirats dauert zwei Geschäftsjahre.
Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig.
8.2 Der Beirat hat den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Beiratssitzungen
werden in der Regel vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zwei
Dritteln der Beiratsmitglieder einberufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Mindestens einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche 
Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich per email
 durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Der Einladung ist
die Tagesordnung, der Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr und der
 Haushaltsplan für das kommenden Geschäftsjahr beizufügen. Über den Verlauf und
 die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein vom Schriftführer und einem
 weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnetes Protokoll angefertigt.
9.3 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist für die 
Tagesordnung beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat in der
 Mitgliederversammlung eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Die 
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der 
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
9.4 Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) den Geschäftsbericht und den Haushaltsplan des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahlen zum Vorstand (alle zwei Jahre)
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter
e) die Festsetzung der Beiträge sowie eventueller sonstiger Leistungen
f) Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
g) alle von Vorstand und Beirat vorgelegten Fragen

9.5 In dringenden Fällen kann die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom Vorstand oder vom Beirat mit zwei Drittel Mehrheit
verfügt werden. Für die Einberufung und Beschlussfassung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Satzungsänderung
10.1 Satzungsänderungen können in der ordentlichen, wie auch in der 
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.2 Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der 
abgegebenen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins kann in der ordentlichen, wie auch in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.2 Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der erschienenen, 
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

V1/01 – 2015

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